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Was ist beim Abschleppen zu beachten – Rechte, Kosten und Tipps

Niklas Simon Weber Wolf • 2026-04-06 • Gepruft von Mia Schneider

Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen in Deutschland unterliegt strikten gesetzlichen Regelungen. Egal ob nach einem Unfall, einer Panne oder wegen eines Parkverstoßes – Fahrzeuge dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Polizei, dem Ordnungsamt oder privaten Abschleppdiensten entfernt werden. Die Rechtsgrundlagen finden sich vor allem in der Straßenverkehrsordnung (StVO), während die Kosten regional stark variieren können.

Betroffene stehen vor der Herausforderung, nicht nur die hohen Kosten zu tragen, sondern auch ihre Rechte zu kennen. Wer haftet für die Abschleppkosten? Wie findet man sein Fahrzeug wieder? Und wann lohnt sich ein Einspruch gegen die Maßnahme? Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte von der Rechtsgrundlage bis zur praktischen Durchführung.

Dabei werden aktuelle Gebührensätze, regionale Unterschiede sowie die Unterschiede zwischen polizeilichem und privatem Abschleppen betrachtet. Besonderes Augenmerk gilt den Pflichten von Haltern und Fahrern sowie den Möglichkeiten, gegen unrechtmäßiges Abschleppen vorzugehen.

Wann darf ein Auto abgeschleppt werden?

Rechtsgrundlage
§ 12 StVO regelt Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Typische Kosten
150–300 € je nach Region und Beauftragtem

Häufige Gründe
Parkverbot, Behinderung, Unfall oder Panne

Nächster Schritt
Abschleppplatz kontaktieren oder Polizei anrufen

Wesentliche Regeln und Einschränkungen

  • Abschleppen stellt das letzte Mittel dar – das einfache Versetzen des Fahrzeugs hat immer Vorrang
  • Die Polizei entscheidet eigenverantwortlich über Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
  • Bei Parkverstößen ist Abschleppen nur zulässig, wenn freie Parkplätze nicht in unmittelbarer Sichtweite liegen
  • Auf Privatgrundstücken erfordert das Abschleppen eine ausreichende Beschilderung und eine erhebliche Störung
  • Elektrofahrzeuge und Autos mit Batterieausfall dürfen nur durch Fachpersonal abgeschleppt werden
  • Nicht abgemeldete Fahrzeuge zu abschleppen ist unzulässig und mit einem Bußgeld von circa 70 € bedroht
  • Auf Autobahnen gilt eine maximale Distanz für Seilabschleppvorgänge bis zur nächsten Ausfahrt
Aspekt Detail Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage Abschleppen Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit gegeben § 12 StVO
Verfahrensregelung Technische Vorschriften, beide Fahrzeuge mit Warnblinker § 15a StVO
Kosten BVG (Berlin) circa 97 € Gemeindehaushalt
Kosten Polizei (Berlin) circa 136 € Polizeikostenverordnung
Kosten Ordnungsamt (Berlin) circa 199 € Kommunalrecht
Bußgeld nicht abgemeldet circa 70 € § 15a StVO
Haftung polizeilich Störer (Fahrer oder Halter) § 8 Abs. 2 PolG
Haftung privat Halter BGB
Einspruchsfrist 14 Tage Verwaltungsverfahrensgesetz
Autobahn-Seilabschleppen Maximal bis zur nächsten Ausfahrt § 15a StVO
Privatabschleppen Erlaubt bei funktionierender Warnblinkanlage StVO
Leerfahrtkosten Fallig auch bei Vor-Ort-Präsenz des Fahrzeugs BGB/HVR
Besonderheit Elektroautos

Fahrzeuge mit Batterieausfall oder Elektroautos dürfen nicht mit herkömmlichen Seilen abgeschleppt werden. Hier ist ein Fachdienst erforderlich, um Schäden an der Hochvolttechnik zu vermeiden und die Sicherheit zu gewährleisten.

Ein Eingriff in das Eigentum ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug die Verkehrssicherheit nach einer Panne, einem Unfall oder einem Parkverstoß tatsächlich gefährdet. Die Behörde prüft stets, ob nicht ein einfaches Versetzen ausreicht. Auf Privatgrundstücken kommt es zusätzlich auf eine wirksame Beschilderung und die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit an. Nicht abgemeldete Fahrzeuge zu entfernen ist dagegen ausdrücklich verboten.

Wie viel kostet das Abschleppen?

Wer zahlt die Abschleppkosten?

Die Kosten trägt grundsätzlich der Halter des Fahrzeugs, unabhängig davon, ob parallel ein Bußgeldverfahren läuft. Bei einer polizeilichen Maßnahme haftet der sogenannte Störer – also der Fahrer oder der Halter – gemäß § 8 Absatz 2 des Polizeigesetzes (PolG). Bei privaten Abschleppvorgängen auf Grundstücken greift das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Haftung des Halters.

Besonders ärgerlich: Sobald ein Abschleppdienst vor Ort eintrifft, entstehen Leerfahrtkosten. Diese werden fällig, auch wenn der Halter das Fahrzeug in der Zwischenzeit selbst versetzt hat. Ein gleichzeitiges Beauftragen eines weiteren Dienstes ist nicht gestattet, wenn bereits ein Abschlepper unterwegs ist.

Wie lange dauert das Abschleppen?

Die Dauer des Vorgangs variiert je nach Verkehrslage, Wochentag und Uhrzeit. Nachts sowie an Sonn- und Feiertagen entstehen häufig Zuschläge auf die regulären Gebühren. Die tatsächliche Zeit bis zum Eintreffen des Dienstes am Unfall- oder Parkort ist nicht standardisiert und hängt von der Auslastung der lokalen Betriebe ab.

Vorsicht bei Leerfahrten

Sobald der Abschleppwagen eintrifft, werden Kosten für die Anfahrt fällig – unabhängig davon, ob Ihr Auto noch vorhanden ist oder nicht. Das gleichzeitige Rufen mehrerer Dienste ist untersagt und führt zu unnötigen Mehrkosten.

Automobilclubs übernehmen die Kosten häufig für ihre Mitglieder, sofern die Leistungen im Vertrag eingeschlossen sind. Die genaue Höhe der Gebühren richtet sich nach der Region, dem Gewicht des Fahrzeugs und dem beauftragten Stellenwert. In Berlin beispielsweise liegen die Kosten bei der BVG bei 97 €, bei der Polizei bei 136 € und beim Ordnungsamt bei 199 €.

Was tun, wenn das Auto abgeschleppt wurde?

Wo finde ich den Abschleppplatz?

Die zuständige Polizeidienststelle teilt den Standort des Abschleppplatzes mit. Häufig findet sich die Adresse auch auf dem am Straßenrand angebrachten Hinweiszettel oder dem zugestellten Bußgeldbescheid. In Großstädten wie Berlin existieren Online-Portale und Apps der kommunalen Abschleppbetriebe, über die sich der Standort digital ermitteln lässt. Auch eine direkte Nachfrage beim vor Ort tätigen Abschleppdienst ist möglich.

Kann ich gegen das Abschleppen Einspruch erheben?

Bei Unverhältnismäßigkeit oder unrechtmäßigem Vorgehen können Betroffene Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen oder zivilrechtlich klagen. Gerichte prüfen dabei das Gebot der Wirtschaftlichkeit: Das Amtsgericht München hat beispielsweise im Fall Az. 472 C 8222/18 festgestellt, dass die Kosten dem wirtschaftlichen Gebot entsprechen müssen. Ein Einspruch lohnt sich besonders, wenn freie Parkplätze in Sichtweite vorhanden waren oder die berechneten Summen übermäßig erscheinen.

Widerspruchsfrist beachten

Gegen unrechtmäßige Abschleppmaßnahmen oder überhöhte Kosten kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch eingelegt werden. Gerichte prüfen dabei strikt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Die Rückforderung von Kosten ist bei rechtswidrigen Maßnahmen grundsätzlich möglich. Hierbei ist jedoch eine zivilrechtliche Klage gegen den Abschleppdienst oder die beauftragende Behörde erforderlich. Betroffene sollten dabei alle Nachweise über die örtlichen Gegebenheiten – etwa Fotos von freien Parkplätzen in der Nähe – sichern.

Weitere Verfahrenshinweise finden sich in unseren Ratgebern zu Krankengeld nach 6 Wochen – Höhe, Antrag und Dauer 2026 und verwaltungsrechtlichen Grundlagen.

Wie läuft der Abschleppvorgang Schritt für Schritt ab?

  1. Feststellung des Verstoßes: Polizei oder Ordnungsamt registriert die Behinderung oder Gefährdung
  2. Anordnung: Prüfung, ob Versetzen möglich ist; falls nicht, wird Abschleppen angeordnet
  3. Leerfahrt: Abschleppdienst rückt an; Kosten entstehen ab Eintreffen am Einsatzort
  4. Technische Absicherung: Warnblinker, Verwendung von Seil oder Anhänger gemäß § 15a StVO
  5. Transport: Beförderung zum Abschleppplatz unter Beachtung von Ladungssicherung
  6. Lagerung: Abstellung und Dokumentation des Fahrzeugs; tägliche Lagerkosten entstehen
  7. Freilassung: Herausgabe nach Zahlung von Abschlepp- und Lagerkosten sowie eventueller Bußgelder

Was ist gesichert, was bleibt variabel?

Gesicherte Informationen Unklare oder variable Faktoren
StVO § 12 und § 15a regeln die Rechtsgrundlage eindeutig Exakte Kosten schwanken je nach Gemeinde und Uhrzeit erheblich
Abschleppen ist subsidiär – Versetzen geht vor Der individuelle Erfolg eines Einspruchs ist stets fallabhängig
Bußgeld für nicht abgemeldete Fahrzeuge: circa 70 € Die tatsächliche Dauer bis zur Freigabe des Fahrzeugs ist nicht kalkulierbar
Zuständigkeit: Polizei bei Gefahr, Ordnungsamt bei Parkverstößen Spezifische Lagerkosten pro Tag variieren je nach Abschleppplatz
Widerspruchsfrist: 14 Tage gesetzlich fixiert Ob Privatabschleppen als wirtschaftlich verhältnismäßig gilt, ist Einzelfall

Welchen rechtlichen Hintergrund haben die Abschleppregelungen?

Die Regelungen zum Abschleppen basieren auf dem Interessenausgleich zwischen Verkehrssicherheit und Eigentumsrecht. Die Straßenverkehrsordnung legitimiert Eingriffe in das Eigentum nur bei Gefährdung der Allgemeinheit. Dabei steht das Gebot der Verhältnismäßigkeit im Vordergrund: Ein Abschleppen ist nur zulässig, wenn das Versetzen des Fahrzeugs unmöglich oder unsinnig ist.

Regionale Unterschiede zeigen sich vor allem in der Kostengestaltung. Während die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen setzt, bestimmen Kommunen die konkreten Gebührensätze für Abschleppvorgänge durch Ordnungsämter oder Beauftragte. Dies führt zu der beobachteten Spanne von unter 100 € bei kommunalen Betrieben bis zu 200 € und mehr bei polizeilichen Abschleppungen in Großstädten.

Hintergrund ist das Polizeigesetz (PolG), das der Verwaltung die Befugnis gibt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dagegen die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern und Falschparkern.

Auf welchen Quellen basieren diese Angaben?

Abschleppen ist nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist und das Fahrzeug nicht einfach versetzt werden kann.

ADAC-Ratgeber zur StVO

Die Kosten für das Abschleppen müssen wirtschaftlich verhältnismäßig sein.

Amtsgericht München, Az. 472 C 8222/18

Die zuständige Behörde kann Fahrzeuge abschleppen, wenn sie die Verkehrssicherheit gefährden.

§ 12 StVO

Rechtliche Details zum Abschleppvorgang finden sich in der Spezialliteratur zur StVO sowie den öffentlichen Bekanntmachungen der kommunalen Polizeibehörden.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Das Abschleppen eines Fahrzeugs in Deutschland erfordert eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und die Unmöglichkeit des Versetzens. Die Kosten trägt grundsätzlich der Halter, wobei polizeiliche Maßnahmen den Störer treffen. Bei unrechtmäßigem oder übermäßig teurem Abschleppen besteht ein Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen. Betroffene sollten den Abschleppplatz über die Polizei oder Online-Portale ermitteln und auf Durchgriffsbefugnissen von Automobilclubs prüfen. Weitere verwaltungsrechtliche Details finden sich im Artikel Krankengeld nach 6 Wochen – Ab wann, Höhe und Antrag.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich mein Auto nach einer Panne selbst abschleppen?

Ja, sofern § 15a StVO eingehalten wird: Warnblinker an beiden Fahrzeugen, auf Autobahnen nur bis zur nächsten Ausfahrt mit Seil. Bei Elektroautos oder Totalschaden ist ein Fachdienst erforderlich.

Was passiert, wenn ich den Abschleppdienst rufe, aber mein Auto vor dessen Eintreffen wegfahre?

Die Leerfahrtkosten werden dennoch fällig. Es ist nicht erlaubt, einen weiteren Dienst zu rufen, wenn bereits einer beauftragt wurde.

Gibt es Unterschiede zwischen Abschleppen durch Polizei und Ordnungsamt?

Ja, die Kosten variieren erheblich. In Berlin kostet die BVG-Variante 97 €, die Polizei-Variante 136 € und das Ordnungsamt 199 €.

Wie finde ich heraus, wohin mein Auto abgeschleppt wurde?

Die Polizei teilt den Abschleppplatz mit, häufig steht die Adresse auch auf dem Bußgeldbescheid oder Hinweiszettel am Straßenrand.

Kann ich die Kosten vom Abschleppdienst zurückfordern, wenn das Abschleppen unrechtmäßig war?

Ja, bei Unverhältnismäßigkeit oder fehlender Rechtsgrundlage können Sie die Kosten zurückverlangen, gegebenenfalls durch Klage vor dem Amtsgericht.

Müssen Lagerkosten zusätzlich bezahlt werden?

Ja, neben den Abschleppkosten fallen tägliche Lagergebühren am Abschleppplatz an, deren Höhe regional unterschiedlich ist.

Ist ein Einspruch gegen das Bußgeld auch ein Einspruch gegen die Abschleppkosten?

Nein, die Abschleppkosten sind unabhängig vom Bußgeldverfahren. Für die Kosten selbst muss gegebenenfalls zivilrechtlich vorgegangen werden.

Niklas Simon Weber Wolf

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