Krankengeld nach 6 Wochen – Ab wann, Höhe und Antrag
Nach sechs Wochen Krankheit endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Diese Entgeltersatzleistung soll Arbeitnehmer finanziell absichern, wenn eine Erkrankung langfristig die Erwerbsfähigkeit einschränkt.
Die Höhe und Dauer des Krankengeldes sind im Sozialgesetzbuch V festgelegt. Anders als die Entgeltfortzahlung, die zu 100 Prozent des Nettogehalts ausfällt, beträgt die Leistung der Kasse maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Wer privat krankenversichert ist, erhält kein gesetzliches Krankengeld, sondern muss auf individuell vereinbarte Krankentagegelder zurückgreifen.
Ab wann bekomme ich Krankengeld?
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht stets nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese Phase umfasst genau 42 Kalendertage, in denen der Arbeitnehmer weiterhin sein volles Gehalt erhält. Erst wenn dieser Zeitraum überschritten ist und die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht, tritt die Krankenkasse als Leistungsträger ein.
Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber und Einreichung der ärztlichen Bescheinigung.
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in Höhe von 100 Prozent des Nettogehalts.
Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse (70 Prozent Brutto, max. 90 Prozent Netto).
Bis zu 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
Das sollten Sie wissen
- Krankengeld startet exakt am 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.
- Die sechswöchige Lohnfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt.
- Bei derselben Erkrankung besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung nur einmal, es sei denn, es liegen sechs oder zwölf Monate zwischen den Erkrankungen.
- Auf Krankengeld werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben.
- Für die Betreuung kranker Kinder unter 12 Jahren besteht unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Anspruch auf Krankengeld.
| Merkmal | Entgeltfortzahlung | Krankengeld |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | EFZG | SGB V |
| Dauer | 42 Kalendertage | Max. 78 Wochen / 3 Jahre |
| Leistungsträger | Arbeitgeber | Gesetzliche Krankenkasse |
| Höhe der Leistung | 100 % des Nettogehalts | 70 % Brutto / max. 90 % Netto |
| Beginn der Zahlung | Tag 1 (bzw. nach 3 Tagen Wartezeit je nach Tarif) | Tag 43 |
| Ärztliche Bescheinigung | Ab dem 3. Tag erforderlich | Ja, fortlaufend |
Wie hoch ist das Krankengeld nach 6 Wochen?
Die Berechnung des Krankengeldes folgt strikten gesetzlichen Vorgaben. Grundsätzlich beträgt die Leistung 70 Prozent des regulären Bruttoarbeitsentgelts, darf jedoch 90 Prozent des Nettogehalts nicht überschreiten. Maßgeblich ist das sogenannte Regelentgelt, das sich auf das Durchschnittsgehalt im letzten Abrechnungszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit bezieht.
Berechnungsgrundlagen nach SGB V
Konkret orientiert sich die Berechnung am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten Abrechnungsperiode. In der Praxis wird hierfür regelmäßig das Gehalt des Monats herangezogen, der dem Krankheitsbeginn vorausgeht. Diese Berechnungsmethode ist in § 47 Abs. 2 SGB V festgelegt.
Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro und einem Netto von 2.000 Euro würden sich 70 Prozent des Bruttos (2.100 Euro) ergeben. Da dies das Netto übersteigt, würde die Zahlung auf 90 Prozent des Nettos (1.800 Euro) begrenzt werden.
Unterschied zur Entgeltfortzahlung
Während der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen das volle Nettogehalt weiterzahlt, fällt das Krankengeld niedriger aus. Viele Arbeitgeber gleichen diese Differenz jedoch durch eine Lohnfortzahlung über das gesetzliche Minimum hinaus aus oder zahlen ein zusätzliches Brückengeld. Dies ist jedoch freiwillig und nicht rechtlich vorgeschrieben.
Wie beantrage ich Krankengeld?
Der Übergang zur Krankenkasse erfordert keine formelle Antragstellung im herkömmlichen Sinne. Vielmehr obliegt es dem Arbeitnehmer, die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen und diese an den Arbeitgeber und die Krankenkasse zu übermitteln.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an ist eine ärztliche Attestierung erforderlich. Die Bescheinigung muss spätestens ab dem dritten Tag vorliegen, bei längerer Dauer in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Die Krankenkasse benötigt diese Unterlagen, um den Anspruch auf Krankengeld zu prüfen und die Zahlungen auszulösen.
Dauer und Leistungsumfang
Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld bis zu 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Diese Obergrenze gilt für dieselbe Erkrankung oder verschiedene Krankheiten. Nach Ablauf dieser Frist müssen Arbeitnehmer prüfen, ob Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen oder Arbeitslosengeld II bestehen.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit die 78-Wochen-Grenze erreicht, endet der Anspruch auf Krankengeld automatisch. Eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Für eine umfassende Finanzplanung während längerer Erkrankungsphasen können Arbeitnehmer zusätzliche Ressourcen nutzen, beispielsweise Informationen der VR Bank Schwäbischer Wald – Filialen, Kontakt, Online-Banking.
Ist Krankengeld steuerpflichtig und kann es gekürzt werden?
Rechtliche Unsicherheiten bestehen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Krankengeldes sowie möglicher Kürzungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber oder die Krankenkasse. Die vorliegenden Quellen geben hierzu keine abschließenden Auskünfte.
Steuerliche Behandlung
Ob und in welcher Höhe Krankengeld als steuerpflichtiges Einkommen gilt, lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig ableiten. Bei Unsicherheiten zur steuerlichen Behandlung kann die Verbraucherzentrale weitere Hinweise geben, auch wenn spezifische Details in den vorliegenden Quellen nicht abschließend geklärt sind.
Die steuerliche Behandlung von Krankengeld sowie detaillierte Regelungen zum Kündigungsschutz während der Krankengeldphase sind in den recherchierten Quellen nicht hinreichend dokumentiert. Für verbindliche Auskünfte ist die Konsultation eines Fachanwalts für Sozialrecht oder eines Steuerberaters zu empfehlen.
Kürzungsmöglichkeiten
Eine Kürzung des Krankengeldes durch die Krankenkasse ist bei Nichteinhaltung der Meldepflichten oder bei Wegfall der Arbeitsunfähigkeit möglich. Der Arbeitgeber hat hingegen nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung grundsätzlich keine direkten Zugriffsmöglichkeiten mehr auf die Leistungen der Krankenkasse.
Internationale wirtschaftliche Indikatoren wie der Kurs Dollara k Tenge – Aktueller Kurs, Chart und Prognose 2025 haben jedoch keinen direkten Einfluss auf die Berechnung oder Höhe des deutschen Krankengeldes.
Wie läuft der Übergang von der Lohnfortzahlung zum Krankengeld ab?
Der Wechsel von der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zur Leistungserbringung durch die Krankenkasse folgt einem festen zeitlichen Schema. Dieser Ablauf ist gesetzlich im EFZG und SGB V verankert.
- Tag 1: Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Meldung beim Arbeitgeber.
- Tag 3: Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber.
- Tag 4 bis 42: Kontinuierliche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in voller Höhe.
- Tag 43: Beginn der Krankengeldzahlung durch die gesetzliche Krankenkasse.
- Nach 6 Monaten: Mögliche Neubewertung bei derselben Erkrankung für einen erneuten Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Nach 12 Monaten: Sicherer Neuanfall der Entgeltfortzahlungspflicht bei derselben Erkrankung.
- Woche 78: Ende des Krankengeldanspruchs, Prüfung auf Rehabilitationsmaßnahmen oder Übergang zu Transferleistungen.
Was ist gesichert und was bleibt unklar?
Während die grundlegenden Mechanismen der Lohnfortzahlung und des Krankengeldes klar gesetzlich geregelt sind, bestehen bei Detailfragen Informationslücken.
| Gesicherte Fakten | Unklare oder unvollständige Informationen |
|---|---|
| Exakte Dauer von 42 Tagen für die Lohnfortzahlung (EFZG § 3) | Spezifische steuerliche Behandlung des Krankengeldes |
| Berechnungsformel: 70 % Brutto, max. 90 % Netto (SGB V § 47) | Konkrete Beantragungsprozesse und Wartezeiten bei der Kasse |
| Maximale Dauer: 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren | Regelungen zum Kündigungsschutz während des Krankengeldbezugs |
| Neubeginn der Lohnfortzahlung nach 6 oder 12 Monaten bei gleicher Erkrankung | Schicksale Selbstständiger ohne Krankengeldanspruch |
| Anspruch bei Kinderbetreuung bis max. 25 Tage/Jahr | Aktuelle höchstrichterliche Urteile aus dem Jahr 2025 |
Rechtlicher Hintergrund: EFZG und SGB V im Überblick
Die Regelung der Entgeltersatzleistungen bei Krankheit beruht auf zwei rechtlichen Säulen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sichert die ersten sechs Wochen ab, während das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung regelt. Diese Zweiteilung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer nicht unmittelbar mit Einkommensverlusten konfrontiert werden, gleichzeitig aber auch die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht übermäßig belastet wird.
Weitere Erläuterungen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema Entgeltfortzahlung.
Für 2025 sind keine grundlegenden Änderungen dieser Regelungen angekündigt. Arbeitnehmer sollten jedoch darauf achten, ärztliche Atteste fristgerecht einzureichen und die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse sicherzustellen. Ein häufiger Fehler ist die verspätete Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, was zu Zahlungsverzögerungen führen kann.
Privatversicherte müssen andere Wege einschlagen. Für sie besteht kein Anspruch auf die gesetzliche Leistung, sie können jedoch über ihren Versicherungsschutz ein Krankentagegeld vereinbaren. Die Bedingungen hierfür sind individuell ausgehandelt und variieren stark zwischen den Anbietern.
Rechtsquellen und offizielle Grundlagen
Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen bilden das Fundament für die dargestellten Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Krankengeld.
§ 3 EFZG: Der Arbeitgeber hat das Entgelt für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die sein gesundheitliches Gefüge berühren, zur Arbeitsunfähigkeit gehindert ist.
§ 44 SGB V: Krankengeld wird ab dem 43. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, höchstens jedoch für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Zusammenfassung
Das Krankengeld stellt eine essenzielle finanzielle Absicherung dar, die nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber eintritt. Mit bis zu 78 Wochen Leistungsdauer innerhalb von drei Jahren und einer Höhe von maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens schützt es Arbeitnehmer vor existenziellen Einkommenseinbußen bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Die genaue Berechnung folgt dabei strikten gesetzlichen Vorgaben des SGB V, während die ersten 42 Tage durch das EFZG geregelt werden.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange muss ich beschäftigt sein, um Krankengeld zu erhalten?
Die vorliegenden Quellen enthalten keine Angaben zu einer erforderlichen Mindestbeschäftigungsdauer für den Krankengeldanspruch. Grundsätzlich besteht der Anspruch für alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse.
Darf ich während des Krankengeldbezugs einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen?
Rechtliche Regelungen zur Ausübung einer Nebentätigkeit während des Bezugs von Krankengeld sind in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert. Hierzu empfiehlt sich die Rücksprache mit der Krankenkasse.
Was gilt bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung?
Der Arbeitgeber zahlt für dieselbe Erkrankung grundsätzlich nur einmal für sechs Wochen. Ein erneuter Anspruch entsteht frühestens nach sechs Monaten oder sicher nach zwölf Monaten.
Gibt es für Privatversicherte auch gesetzliches Krankengeld?
Nein, Privatversicherte haben keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Sie können jedoch individuell vereinbarte Krankentagegelder aus ihrem Versicherungsschutz beziehen.
Kann ich Krankengeld für die Betreuung eines kranken Kindes erhalten?
Ja, für Kinder unter zwölf Jahren besteht unter ärztlicher Bestätigung Anspruch auf maximal zehn Tage pro Kind und 25 Tage pro Jahr, bei Alleinerziehenden doppelt so viel.
Muss ich Sozialabgaben auf Krankengeld zahlen?
Auf Krankengeld werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Angaben zur Steuerpflicht liegen in den Quellen nicht vor.