
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der das monatliche Entgelt gegenwärtig 556 Euro nicht übersteigen darf. Ab dem 1. Januar 2026 steigt diese Grenze auf 603 Euro monatlich an. Die Beschäftigten sind steuerfrei und beitragsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für Arbeitgeber bietet das Beschäftigungsmodell pauschalierte Abgaben und vereinfachte Meldeverfahren. Arbeitnehmer profitieren von flexiblen Zusatzeinkünften ohne Abzüge vom Nettogehalt, müssen aber Lücken in der sozialen Absicherung beachten.
Die aktuellen Regelungen basieren auf der Orientierung am gesetzlichen Mindestlohn und definieren präzise Jahreshöchstbeträge sowie Übergangsbereiche zum Midijob.
Was ist ein Minijob?
Geringfügige Beschäftigung bis 556 € monatlich (2025)
Monatlich 556 €, jährlich maximal 7.236 €
Arbeitgeber übernimmt Sozialabgaben pauschal (31,47 %)
Rentner, Studenten, Zuschussverdiener, Nebentätige
Zentrale Erkenntnisse
- Die Minijobgrenze steigt ab Januar 2026 auf 603 Euro monatlich, eine Erhöhung um 47 Euro gegenüber dem Vorjahr.
- Arbeitgeber zahlen pauschal 31,47 Prozent des Bruttolohns an Abgaben, inklusive Renten- und Krankenversicherung.
- Minijobber sind seit 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, können sich jedoch befreien lassen.
- Einkünfte aus Minijobs bleiben für Arbeitnehmer steuerfrei und beitragsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
- Wer mehrere Minijobs ausübt, muss alle Verdienste addieren; bei Überschreitung der Grenze greift Sozialversicherungspflicht für alle Stellen.
- Ein Minijob neben einer Erwerbsminderungsrente bleibt stets anrechnungsfrei.
- Das zulässige Jahresentgelt darf maximal 7.236 Euro betragen, bei kürzerer Beschäftigung anteilig entsprechend weniger.
Fakten im Überblick
| Fakt | Details | Quelle |
|---|---|---|
| Monatsgrenze 2025 | 556 Euro | DGB |
| Monatsgrenze 2026 | 603 Euro (ab 1. Januar) | DGB |
| Jahreshöchstbetrag | 7.236 Euro | Haufe |
| Arbeitgeberabgaben gesamt | 31,47 % des Bruttolohns | Steuertipps |
| Rentenversicherungsanteil Arbeitgeber | 15 % | Steuertipps |
| Krankenversicherungsanteil Arbeitgeber | 13 % | Steuertipps |
| Pauschalsteuer | 2 % | Steuertipps |
| Umlagebeitrag U1 (Lohnfortzahlung) | 1,1 % | Steuertipps |
Welche Einkommensgrenzen gelten für einen Minijob?
Aktuelle Grenze 2025 und Anpassung 2026
Gegenwärtig liegt die Minijobgrenze bei 556 Euro monatlich. Ab dem 1. Januar 2026 erhöht sich dieser Betrag auf 603 Euro. Diese Anpassung um 47 Euro orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn und entspricht dem Entgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird.
Neben der Monatsgrenze existiert eine Jahresobergrenze von 7.236 Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation der Monatsgrenze mit zwölf Monaten und markiert die absolute Obergrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
Folgen bei Überschreitung
Wird die monatliche Grenze überschritten, ändert sich die Einstufung als geringfügige Beschäftigung nicht automatisch, sofern der Jahresdurchschnitt maximal 7.236 Euro beträgt. Allerdings sind unvorhersehbare Überschreitungen nur in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig.
Bei dauerhafter Überschreitung der Minijobgrenze greift die Midijob-Regelung. Diese gilt für Entgelte zwischen 603,01 und 2.000 Euro monatlich. Die Beschäftigung wird dann sozialversicherungspflichtig, allerdings mit reduzierten Beitragssätzen im Vergleich zu regulären Beschäftigungsverhältnissen.
Unvorhersehbare Überschreitungen der Minijobgrenze sind in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig, ohne dass die geringfügige Beschäftigung endet. Diese Flexibilität schützt bei saisonalen Schwankungen oder unerwarteten Schichtzulagen.
Wer übernimmt die Beiträge und Steuern beim Minijob?
Sozialversicherung
Minijobber selbst sind beitragsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Seit 2013 besteht jedoch eine Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden dabei in der Regel vom Arbeitgeber übernommen, sofern sich der Arbeitnehmer nicht von dieser Pflicht befreien lässt.
Der Arbeitgeber trägt den Großteil der Abgabenlast. Die pauschal berechneten Abgaben betragen 31,47 Prozent des Bruttolohns und setzen sich zusammen aus:
- Rentenversicherung: 15 Prozent
- Krankenversicherung: 13 Prozent
- Pauschalsteuer: 2 Prozent
- Umlagebeitrag U1 (Lohnfortzahlung): 1,1 Prozent
Steuern und Lohnsteuer
Die Einkommen aus einem Minijob sind für den Arbeitnehmer steuerfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer von 2 Prozent. In Fällen, in denen Minijobs bei der Krankenkasse gemeldet werden müssen – etwa bei mehreren Minijobs – kann alternativ eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent gewählt werden.
Arbeitgeber tragen den Großteil der Abgabenlast. Die pauschalen Abgaben betragen 31,47 Prozent des Bruttolohns, wovon allein 15 Prozent in die Rentenversicherung fließen. Diese Pauschalierung vereinfacht die Abrechnung erheblich.
Vorteile und Nachteile eines Minijobs
Vorteile
Für Arbeitnehmer bietet der Minijob die Möglichkeit eines steuerfreien Zusatzeinkommens ohne Abzüge für Kranken- oder Pflegeversicherung. Durch die Rentenversicherungsbeiträge erwerben Beschäftigte Ansprüche auf spätere Rentenleistungen, sofern sie nicht von der Pflicht befreit wurden. Zudem besteht ein umfassender Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Für Arbeitgeber ergeben sich Steuerersparnisse von bis zu 510 Euro jährlich pro Minijobber. Die Anmeldung erfolgt über die Minijob-Zentrale und ist administrativ weniger aufwendig als reguläre Beschäftigungsverhältnisse.
Nachteile
Die beitragsfreie Absicherung hat einen erheblichen Nachteil: Minijobber haben keine Leistungsansprüche in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Im Krankheitsfall besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach 6 Wochen oder auf Arbeitslosengeld bei Jobverlust. Die soziale Absicherung bleibt damit hinter regulären Beschäftigungsverhältnissen deutlich zurück.
Bei Überschreitung der Verdienstgrenzen können steuerrechtliche Regelungen zu finanziellen Verlusten führen, insbesondere wenn mehrere Minijobs zusammengerechnet werden müssen und die Sozialversicherungspflicht eintritt.
Kombination mit Rente
Ein Minijob neben einer Erwerbsminderungsrente bleibt stets anrechnungsfrei. Je nach Umfang und Höhe des Arbeitsentgelts kann auch eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung im Midijob-Bereich anrechnungsfrei sein. Minijobber, die nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, zahlen Beiträge und erwerben damit zusätzliche Rentenansprüche.
Wer mehrere Minijobs ausübt, muss alle Einkünfte zusammenrechnen. Überschreitet die Summe 556 Euro monatlich, werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig – mit erheblichen finanziellen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Minijob in der Praxis: Anmeldung und Regeln
An- und Abmeldung
Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden, sofern sie die Verdienstgrenze nicht überschreiten. Bei Überschreitung der Grenze oder bei mehreren Minijobs erfolgt die Anmeldung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse. Die Anmeldung ist für Arbeitgeber verpflichtend und sollte vor Arbeitsbeginn erfolgen.
Mehrere Minijobs
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Entscheidend ist jedoch die Summe aller Einkünfte: Werden alle Minijobs zusammen gerechnet mehr als 556 Euro monatlich verdient, greift für alle Stellen die Sozialversicherungspflicht. Dies gilt gleichermaßen für Minijobs im Privathaushalt und im gewerblichen Bereich.
Bei kurzfristiger Beschäftigung werden 70 Arbeitstage oder 3 Monate zusammengezählt. Werden diese Grenzen überschritten, fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
Vergleich zu Midijob
Der Midijob bildet den Übergangsbereich zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung. Er umfasst Entgelte zwischen 603,01 und 2.000 Euro monatlich. Midijobber genießen vollständigen Sozialversicherungsschutz bei gleichzeitig reduzierten Beitragssätzen im Vergleich zu Normalbeschäftigten. Die Lohnsteuer wird nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben, nicht pauschaliert.
Wie hat sich die Minijobgrenze entwickelt?
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für geringfügige Beschäftigung haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert:
- 2013: Einführung der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Minijobber.
- 2025: Anhebung der monatlichen Verdienstgrenze auf 556 Euro.
- 2026: Erhöhung auf 603 Euro zum 1. Januar, orientiert am gesetzlichen Mindestlohn.
Was ist gesichert, was bleibt unklar?
| Gesicherte Fakten | Kontextabhängig oder unklar |
|---|---|
| Monatsgrenze 2025: 556 Euro; 2026: 603 Euro | Individuelle Höhe späterer Rentenansprüche aus Minijobs |
| Arbeitgeberabgaben pauschal: 31,47 Prozent | Konkrete steuerliche Auswirkungen bei individueller Grenzüberschreitung |
| Rentenversicherungspflicht seit 2013 | Automatische Anerkennung von Befreiungsanträgen |
| Keine Leistungsansprüche in KV, PV, AV | Detailfragen zur Abgrenzung von freiwilliger Versicherung |
Einordnung in den Arbeitsmarkt
Minijobs etablieren sich als flexibles Instrument für Zusatzeinkünfte und Einstiegsbeschäftigungen. Die bevorstehende Anhebung der Verdienstgrenze auf 603 Euro im Jahr 2026 spiegelt die Entwicklung des Mindestlohns wider und ermöglicht Minijobbern eine höhere wöchentliche Arbeitszeit bei gleichbleibendem Schutzstatus. Kritiker weisen auf Lücken in der sozialen Absicherung hin, während Befürworter die niedrigen Einstiegshürden und die Flexibilität für beide Seiten betonen.
Expertise und offizielle Stellen
Die Minijobgrenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn und entspricht dem Entgelt, das mit zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird.
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Arbeitgeber tragen den Großteil der Abgaben bei Minijobs; die pauschal berechneten Abgaben betragen 31,47 Prozent des Bruttolohns.
Minijob-Zentrale
Kernpunkte im Überblick
Ein Minijob definiert sich durch die Einhaltung der Verdienstgrenze von aktuell 556 Euro monatlich (603 Euro ab 2026) und bietet steuerfreies Einkommen bei eingeschränkter sozialer Absicherung. Arbeitgeber profitieren von pauschalierten Abgaben, während Arbeitnehmer Rentenansprüche erwerben können, aber auf Leistungen aus Kranken- und Arbeitslosenversicherung verzichten müssen. Wer zusätzliche Absicherungen wie Krankengeld nach 6 Wochen benötigt, sollte die Grenzen des Modells prüfen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Minijobber eine Steuererklärung abgeben?
Nein, Einkünfte aus einem Minijob sind steuerfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 2 Prozent Lohnsteuer. Eine individuelle Versteuerung oder Abgabe einer Steuererklärung ist nicht erforderlich.
Welche Versicherungen habe ich als Minijobber?
Sie sind beitragsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Seit 2013 besteht Pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Sie sich befreien lassen können. Unfallversicherungsschutz besteht durch den Arbeitgeber.
Kann ich von der Rentenversicherungspflicht befreit werden?
Ja, Minijobber können sich schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies ist auch rückwirkend für begrenzte Zeiträume möglich. Ohne Befreiung erwerben Sie Rentenansprüche durch die Beitragszahlungen.
Wie viele Stunden darf ich maximal arbeiten?
Es gibt keine Stundenbegrenzung, sondern eine Entgeltgrenze. Bei aktuellem Mindestlohn entspricht die Grenze von 556 Euro etwa zehn Wochenstunden. Ab 2026 sind bei 603 Euro etwa 60 Stunden monatlich möglich.
Was bedeutet die Jahresverdienstgrenze konkret?
Das Jahresentgelt darf maximal 7.236 Euro betragen. Bei kürzerer Beschäftigung reduziert sich dieser Betrag anteilig. Unvorhersehbare Überschreitungen sind in maximal zwei Monaten pro Jahr zulässig.



